Gebühren

Gebührenregelung für Verfahren in Angelegenheiten der Rente und Schwerbehinderung

Grundsätzlich richtet sich die Vergütung eines freiberuflichen Rentenberaters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Aus Erfahrung weiß ich, dass im Interesse der notwendigen Klarheit und Transparenz Honorarvereinbarungen (sog. Vergütungsvereinbarungen) oft die bessere Lösung sind.
Ich kann Ihnen deshalb in der Regel bereits vor Auftragserteilung mitteilen, mit welchen Kosten Sie insgesamt rechnen müssen; nach schriftlicher Vereinbarung haben Sie die Sicherheit, dass sich daran auch nichts mehr ändert.

Selbstverständlich kümmere ich mich auch um die Abrechnung des Honorars mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach den Versicherungsbestimmungen der meisten Rechtsschutzversicherungen im Regelfall erst die Gebühren ab der Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht übernommen werden.

 

Hier noch ein Hinweis:
Das Finanzamt erkennt Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 356/97).